Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 9. Dezember 1923 in Genf unterfertigte Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen samt Statut und Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet:
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, das britische Kaiserreich (mit Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, Dänemark, die Freie Stadt Danzig, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Norwegen, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei und Uruguay,
von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten und zu diesem Zwecke den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Einrichtung und Durchführung der Eisenbahntransporte zu erleichtern,
von dem weiteren Wunsche geleitet, die Anwendung des Grundsatzes der gerechten Behandlung des Handels auf die internationalen Eisenbahntransporte sicherzustellen,
in Erwägung, daß der beste Weg, um in dieser Frage zu einem Ergebnis zu gelangen, ein allgemeines Übereinkommen ist, dem später möglichst viele Staaten beitreten können,
in Erkenntnis der Tatsache, daß die internationale Verständigung auf dem Gebiete des Eisenbahntransportwesens schon zu zahlreichen Sondervereinbarungen zwischen Staaten und zwischen Eisenbahnverwaltungen geführt hat und daß gerade durch solche Sondervereinbarungen, welche die in einem allgemeinen Übereinkommen aufgestellten Grundsätze praktisch zur Anwendung bringen, die Fortschritte der internationalen Verständigung auf diesem Gebiete am besten gefördert werden können,
aber in der Meinung, daß, ohne den Spielraum solcher Sondervereinbarungen oder die unmittelbaren Beziehungen und Verständigungsbestrebungen der Eisenbahnverwaltungen einzuengen und ohne die Hoheits- und Herrschaftsrechte der Staaten zu beeinträchtigen, es vielmehr möglich sein wird, durch die Ausarbeitung einer zusammenfassenden und planmäßigen Regelung der anerkannten internationalen Verbindlichkeiten auf dem Gebiete des internationalen Eisenbahntransportwesens den zwischen den einzelnen Staaten oder Eisenbahnverwaltungen schon geltenden Grundsätzen eine möglichst große Verbreitung zu sichern und dadurch künftig den Abschluß neuer Sondervereinbarungen nach den Bedürfnissen der Entwicklung des internationalen Verkehrs in weitestem Umfange zu fördern,
in Erwägung, daß die auf Einladung des Völkerbundes am 10. März 1921 in Barcelona zusammengetretene Konferenz den Wunsch ausgesprochen hat, es möchte ein allgemeines Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren abgeschlossen werden, und daß die am 10. April 1922 in Genua zusammengetretene Konferenz in einer Entschließung, die den zuständigen Stellen des Völkerbundes mit Zustimmung des Völkerbundrats und der Völkerbundversammlung übermittelt worden ist, das Verlangen ausgesprochen hat, es möchten so bald als möglich die in den Friedensverträgen vorgesehenen internationalen Übereinkommen über das Regime der Verkehrswege abgeschlossen und in Kraft gesetzt werden, und daß in Artikel 379 des Vertrages von Versailles und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Verträge die Ausarbeitung eines allgemeinen Übereinkommens über das internationale Regime der Verkehrswege vorgesehen ist,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz,
in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts über das internationale Regime der Eisenbahnen in Kraft zu setzen und zu diesem Zweck ein allgemeines Übereinkommen abzuschließen,
haben als Hohe Vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind: