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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 492/1987

Änderung

BGBl. Nr. 273/1989 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 641/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 165/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 842/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 202/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 120/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 53/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 290/2013 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 36/2014 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 123/2014 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 25/2015 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 171/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 172/2015 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 176/2016 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 162/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 164/2017 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 225/2017 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 47/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 72/2018 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 169/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 215/2018 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXVI RV 145 AB 320 S. 45. BR: AB 10035 S. 885.)

BGBl. III Nr. 26/2019 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 51/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 100/2019 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 118/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 174/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 14/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 88/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 202/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 171/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 190/2021 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 36/2023 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 150/2023 (K – Geltungsbereich F)

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BGBl. III Nr. 120/2024 (K – Geltungsbereich)

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BGBl. III Nr. 140/2025 (K – Geltungsbereich F)

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BGBl. III Nr. 27/2026 (K – Geltungsbereich)

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Verde 842/1993, III 176/2016 F *Chile 273/1989, 165/1992, III 202/2005, III 190/2012 F *China 273/1989, III 202/2005 *Costa Rica III 202/2005, III 190/2012 F *Côte d’Ivoire III 202/2005, III 36/2023 F *Dänemark 492/1987, III 190/2012 F *Deutschland 165/1992, III 202/2005, III 190/2012 F *Deutschland/DDR 273/1989 *Dominica III 200/2024 *Dominikanische R III 53/2013 *Dschibuti III 202/2005 *Ecuador 273/1989, III 190/2012 F *El Salvador III 202/2005 *Eritrea III 171/2015 *Estland 165/1992, III 190/2012 F *Eswatini III 202/2005 *Fidschi III 162/2017, III 14/2020 *Finnland 641/1990, III 25/2015 F *Frankreich 492/1987, III 190/2012 F *Gabun III 202/2005, III 190/2012 F *Gambia III 169/2018 *Georgien III 202/2005, III 190/2012 F *Ghana III 202/2005, III 176/2016 F *Grenada III 174/2019 *Griechenland 273/1989, III 36/2014 F *Guatemala 641/1990, III 202/2005, III 190/2012 F *Guinea 641/1990 *Guinea-Bissau III 171/2015 *Guyana 273/1989 *Heiliger Stuhl III 202/2005 *Honduras III 202/2005, III 190/2012 F, III 120/2024 *Indonesien III 202/2005 *Irak III 120/2011 *Irland III 202/2005 *Island III 202/2005, III 26/2019 F *Israel 165/1992 *Italien 273/1989, 641/1990, III 290/2013 F *Japan III 202/2005 *Jemen 165/1992 *Jordanien 165/1992 *Jugoslawien 165/1992 *Kambodscha 842/1993, III 190/2012 F *Kamerun 492/1987, III 202/2005 *Kanada 273/1989, 641/1990 *Kasachstan III 202/2005, III 120/2011, III 190/2012 F *Katar III 202/2005, III 53/2013 *Kenia III 202/2005 *Kirgisistan III 202/2005, III 190/2012 F *Kiribati III 118/2019 *Kolumbien 273/1989, III 195/2025 F *Komoren III 162/2017 *Kongo III 202/2005, III 140/2025 F *Kongo/DR III 202/2005, III 190/2012 F *Korea/R III 202/2005, III 120/2011 *Kroatien 842/1993, III 190/2012 F *Kuba III 202/2005 *Kuwait III 202/2005 *Laos III 53/2013 *Lesotho III 202/2005 *Lettland 842/1993, III 190/2021 F *Libanon III 202/2005, III 190/2012 F *Liberia III 202/2005, III 190/2012 F *Libyen 641/1990 *Liechtenstein 165/1992, III 190/2012 F *Litauen III 202/2005, III 36/2014 F *Luxemburg 273/1989, III 190/2012 F *Madagaskar III 120/2011, III 164/2017 F *Malawi III 202/2005 *Malediven III 202/2005, III 190/2012 F, III 14/2020 *Mali III 202/2005, III 190/2012 F *Malta 165/1992, III 190/2012 F *Marokko 842/1993, III 120/2011, III 25/2015 F *Marshallinseln III 47/2018 *Mauretanien III 202/2005, III 190/2012 F *Mauritius 842/1993, III 190/2012 F *Mexiko 492/1987, III 202/2005, III 190/2012 F *Moldau III 202/2005, III 190/2012 F, III 53/2013 *Monaco 165/1992 *Mongolei III 202/2005, III 25/2015 F *Montenegro III 120/2011, III 190/2012 F *Mosambik III 202/2005, III 123/2014 F *Namibia III 202/2005 *Nauru III 53/2013, III 290/2013 F *Nepal 165/1992 *Neuseeland 641/1990, III 190/2012 F *Nicaragua III 202/2005, III 190/2012 F *Niederlande 273/1989, III 190/2012 F *Niger III 202/2005, III 25/2015 F *Nigeria III 202/2005, III 190/2012 F *Nordmazedonien III 202/2005, III 190/2012 F *Norwegen 492/1987, III 290/2013 F *Oman III 88/2020 *Pakistan III 120/2011, III 53/2013 *Palästina III 162/2017, III 72/2018 F *Panama 273/1989, III 190/2012 F *Paraguay 641/1990, III 202/2005, III 190/2012 F *Peru 273/1989, III 202/2005, III 190/2012 F *Philippinen 492/1987, III 190/2012 F *Polen 641/1990, 842/1993, III 190/2012 F *Portugal 273/1989, III 290/2013 F *Ruanda III 120/2011, III 172/2015 F *Rumänien 165/1992, III 190/2012 F *Sambia III 202/2005 *Samoa III 51/2019 *San Marino III 120/2011, III 171/2015 *São Tomé/Príncipe III 162/2017 *Saudi-Arabien III 202/2005 *Schweden 492/1987, III 190/2012 F *Schweiz 492/1987, III 190/2012 F *Senegal 492/1987, III 202/2005, III 190/2012 F *Serbien III 190/2012 F *Serbien-Montenegro III 202/2005 *Seychellen 842/1993, III 202/2005 *Sierra Leone III 202/2005 *Slowakei III 202/2005, III 150/2023 F *Slowenien 842/1993, III 190/2012 F *Somalia 641/1990 *Spanien 273/1989, III 190/2012 F *Sri Lanka III 202/2005, III 162/2017, III 225/2017 F *St. Kitts/Nevis III 202/2020 *St. Lucia III 34/2026 *St. Vincent/Grenadinen III 202/2005 *Südafrika III 202/2005, III 100/2019 F *Sudan III 171/2021 *Südsudan III 171/2015, III 172/2015 F *Suriname III 171/2021 *Syrien III 202/2005 *Tadschikistan III 202/2005 *Thailand III 120/2011 *Timor-Leste III 202/2005 *Togo 273/1989, III 190/2012 F *Tschad III 202/2005 *Tschechische R 842/1993, III 202/2005, III 190/2012 F *Tschechoslowakei 273/1989, 165/1992 *Tunesien 273/1989, III 190/2012 F *Türkei 273/1989, III 190/2012 F *Turkmenistan III 202/2005 *Tuvalu III 62/2024 *UdSSR 492/1987, 273/1989, 165/1992 *Uganda 492/1987, III 202/2005 *Ukraine 492/1987, 641/1990, III 202/2005, III 190/2012 F *Ungarn 492/1987, 641/1990, III 190/2012 F *Uruguay 492/1987, 273/1989, III 190/2012 F *USA III 202/2005 *Usbekistan III 202/2005 *Vanuatu III 53/2013 *Venezuela 165/1992, III 202/2005 *Vereinigte Arabische Emirate III 53/2013 *Vereinigtes Königreich 273/1989, 842/1993, III 190/2012 F, III 123/2014 F *Vietnam III 171/2015 *Zentralafrikanische R III 162/2017, III 164/2017 F *Zypern 165/1992, 842/1993, III 190/2012 F

Weitere Inhalte

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

Weitere Inhalte

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2026)

ERKLÄRUNGEN

Die Republik Österreich erklärt anläßlich des Beitrittes zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (im folgenden „Übereinkommen“ genannt):

1. (Anm.: Erklärung zu zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 215/2018)

2. Österreich betrachtet als gesetzliche Grundlage für die darin vorgesehene Unzulässigkeit der Verwendung von Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind.

3. Österreich anerkennt im Sinne des des Übereinkommens die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach.

4. Österreich anerkennt im Sinne des die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die der österreichischen Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens zu sein.

Österreich hat gegen den Vorbehalt der Vereinigten Arabischen Emirate zu des Übereinkommens am 31. Jänner 2013, gegen die Erklärung (den Vorbehalt) von Laos zu des Übereinkommens am 23. September 2013 und gegen den Vorbehalt Fidschis zu des Übereinkommens am 16. März 2017 Einspruch erhoben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem für Österreich mit 28. August 1987 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:

Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Belize, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kamerun, Mexiko, Norwegen, Philippinen, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay und Weißrußland.

Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9]:

Bahamas am 31. Mai 2018

Dominica am 5. Dezember 2024

Eritrea am 25. September 2014

Guinea-Bissau am 24. September 2013

Katar am 14. März 2012

Laos am 26. September 2012

Malediven am 26. Dezember 2019

Moldau am 2.September 2011

Pakistan am 20. September 2011

Samoa am 28. März 2019

San Marino am 4. August 2015

Sri Lanka am 16. August 2016

St. Lucia am 12. Februar 2026

Sudan am 10. August 2021

Vereinigte Arabische Emirate am 19. Juli 2012

Vietnam am 5. Februar 2015

Folgende nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß und 22 abgegeben:

Gemäß und :

Algerien

Andorra am 22. November 2006

Argentinien

Australien am 28. Jänner 1993

Belgien am 25. Juni 1999

Bolivien am 14. Februar 2006

Bulgarien am 12. Mai 1993

Chile am 15. März 2004

Costa Rica am 27. Februar 2002

Deutschland am 19. Oktober 2001

Dänemark

Ekuador am 6. September 1988

Finnland

Frankreich

Georgien am 30. Juni 2005

Ghana am 7. September 2000

Griechenland am 6. Oktober 1988

Irland am 11. April 2002

Island am 23. Oktober 1996

Italien am 10. Oktober 1989

Jugoslawien

Kamerun am 12. Oktober 2000

Kanada am 13. November 1989

Kasachstan am 21. Februar 2008

Republik Korea am 9. November 2007

Kroatien mit 8. Oktober 1991

Libysch-Arabische Dschamahrija

Liechtenstein

Luxemburg am 29. September 1987

Malta

Moldau am 2. September 2011

Monaco

Montenegro am 23. Oktober 2006

Neuseeland

Niederlande am 21. Dezember 1988

Norwegen

Paraguay am 29. Mai 2002

Peru am 17. Oktober 2002

Polen am 12. Mai 1993

Portugal am 9. Februar 1989

San Marino am 4. August 2015

Schweden

Schweiz

Senegal am 16. Oktober 1996

Serbien und Montenegro am 12. März 2001

Slowakei am 17. März 1995

Slowenien mit 1. Jänner 1993

Sowjetunion (mit Wirkung vom 1. Oktober 1991)

Spanien am 21. Oktober 1987

Südafrika am 10. Dezember 1998

Togo am 18. November 1987

Tschechische Republik am 3. September 1996

Tunesien am 23. September 1988

Türkei am 2. August 1988

Ukraine am 12. September 2003

Ungarn am 13. September 1989

Uruguay am 27. Juli 1988

Venezuela am 26. April 1994

Zypern am 8. April 1993

Gemäß :

Japan am 29. Juni 1999

Uganda am 19. Dezember 2001

Vereinigte Staaten am 21. Oktober 1994

Gemäß :

Aserbaidschan am 4. Februar 2002

Bosnien und Herzegowina am 4. Juni 2003

Brasilien am 26. Juni 2006

Burundi am 10. Juni 2003

Malediven am 26. Dezember 2019

Guatemala am 25. September 2003

Honduras am 22. Juli 2024

Marokko am 19. Oktober 2006

Mexiko am 15. März 2002

Seychellen am 6. August 2001

Sri Lanka am 16. August 2016

Nachstehende Staaten haben Erklärungen abgegeben:

gemäß :

Afghanistan, Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

gemäß :

Afghanistan, Chile, China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Panama, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Afghanistan:

(Anm.: Vorbehalte zu und zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 169/2018)

Äquatorialguinea:

1. Die Regierung Äquatorialguineas erklärt hiermit gemäß dieses Übereinkommens, dass sie die Zuständigkeit des in des Übereinkommens vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

2. Hinsichtlich der Bestimmungen von erklärt die Regierung Äquatorialguineas, dass sie sich an Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden erachtet.

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen von des Übereinkommens gebunden.

Bangladesch:

(Anm.: Erklärung zu zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 27/2026)

Belarus:

Die Regierung der Republik Belarus teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. Oktober 2001 mit, den folgenden anlässlich der Unterzeichnung erklärten und bei der Ratifikation bestätigten Vorbehalt zurückzuziehen:

Die Sowjetische Sozialistische Republik Belarus anerkennt nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter wie in des Übereinkommens festgelegt.

(Anm.: siehe auch Weißrußland)

Botsuana:

Die Regierung der Republik Botsuana erachtet sich insofern an des Übereinkommens gebunden als „Folter“ die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder andere Behandlung, wie nach Abschnitt 7 der Verfassung der Republik Botsuana verboten, bedeutet.

Bulgarien:

(Anm.: Vorbehalt zu zurückgezogen mit BGBl. Nr. 842/1993)

Chile:

(Anm.: Vorbehalte zu , und zurückgezogen mit BGBl. Nr. 165/1992)

Chile erklärt, daß es in seinen Beziehungen mit amerikanischen Staaten, die Vertragsparteien des interamerikanischen Übereinkommens zur Verhütung und Bestrafung von Folter sind, dieses Übereinkommen in Fällen anwenden wird, wenn dessen Bestimmungen mit jenen des vorliegenden Übereinkommens unvereinbar sind.

Die Regierung der Republik Chile teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. September 1999 mit, den folgenden anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt zurückzuziehen:

„Die Regierung Chile betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 30 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.“

China:

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Volksrepublik China mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 entschieden, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung finden wird. Die Regierung der Volksrepublik China hat folgendes erklärt:

Der von der Regierung der Volksrepublik China zu den Artikeln 20 und 30 Absatz 1 des Übereinkommens angebrachte Vorbehalt wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.

Die Regierung der Volksrepublik China wird die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die der Sonderverwaltungsregion Macao aus der Anwendung des Übereinkommens entstehen, übernehmen.

Bundesrepublik Deutschland:

Zu : Diese Bestimmung regelt das Verbot, eine Person unmittelbar in einen Staat zu überstellen, in dem diese Person der konkreten Gefahr einer Folterung ausgesetzt ist. Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland begründet ebenso wie die anderen Bestimmungen des Übereinkommens ausschließlich Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt.

Dominica:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dominica einen Vorbehalt zu angebracht und betrachtet sich durch des Übereinkommens als nicht gebunden.

Ekuador (Anm.: Ecuador):

Ekuador erklärt, daß es gemäß den Bestimmungen des Art. 42 seiner Verfassung die Auslieferung ekuadorianischer Staatsbürger nicht gestattet.

Ghana:

Die Regierung der Republik Ghana erklärt gemäß (2) dieses Übereinkommens, dass die Unterwerfung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens unter ein Schiedsverfahren oder den Internationalen Gerichtshof gemäß (1) mit Zustimmung ALLER betroffenen Parteien und nicht einer oder mehrerer Parteien erfolgen muss.

Heiliger Stuhl:

Der Heilige Stuhl, insofern er Vertragspartei des Übereinkommens im Namen des Staates der Vatikanstadt wird, wendet sie unter Berücksichtigung auf deren Vereinbarkeit mit der besonderen Natur dieses Staates an.

Indonesien:

Erklärung:

Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen von , 2 und 3 des Übereinkommens unter strenger Beachtung der Prinzipien der Souveränität und territorialen Integrität der Staaten zu erfüllen sein werden.

Vorbehalt:

Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an gebunden und ist der Ansicht, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Interpretation und Anwendung des Übereinkommens, die nicht gemäß dem im Abs. 1 des genannten Art. vorgesehenen Weg beigelegt werden können, an den Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien verwiesen werden kann.

Israel:

Gemäß erklärt der Staat Israel hiemit, daß er die Zuständigkeit des in vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

Gemäß erklärt der Staat Israel hiemit, daß er sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden betrachtet.

Katar:

Vorbehalt:

a) jeder Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens, die mit den Regeln des Islamischen Rechts und der Islamischen Religion unvereinbar ist und (Anm.: generellen Vorbehalt teilweise zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/2013)

b) (Anm.: Vorbehalte zu und 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/2013)

Kuwait:

Vorbehalte zu und des Übereinkommens.

Kuba:

Die Regierung der Republik Kuba erklärt im Einklang mit des Übereinkommens, dass eine Berufung auf die Bestimmungen von , 2 und 3 unter strenger Beachtung des Prinzips der Souveränität der Staaten erfolgen muss und die Bestimmungen unter vorheriger Zustimmung der Vertragsstaaten angewendet werden müssen. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen von des Übereinkommens, ist die Regierung der Republik Kuba der Auffassung, dass Streitigkeiten zwischen Parteien durch Verhandlungen auf diplomatischem Weg gelöst werden sollten.

Luxemburg:

Luxemburg erklärt hiemit, daß es als „gesetzlich zulässige Sanktionen“ im Sinne des nur jene anerkennt, die sowohl vom innerstaatlichen Recht als auch vom Völkerrecht angenommen sind.

Marokko:

Gemäß erklärt die Regierung des Königreiches Marokko, daß sie die Zuständigkeit des in vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

Gemäß erklärt die Regierung des Königreiches Marokko, daß sie sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden erachtet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Marokko am 19. Oktober 2006 seine Entscheidung mitgeteilt, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt zu zurückzuziehen.

Mauretanien:

Vorbehalt zu :

Die mauretanische Regierung erkennt nicht die dem Ausschuss gemäß eingeräumte Zuständigkeit an.

Vorbehalt zu :

Gemäß des Übereinkommens erklärt sich die Regierung von Mauretanien nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden, der vorsieht, dass im Fall einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eine der Vertragsparteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof auf Verlangen unterbreiten kann.

Monaco:

Gemäß erklärt das Fürstentum Monaco, daß es sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden betrachtet.

Niederlande:

Die Niederlande sind der Auffassung, daß unter dem Ausdruck „gesetzlich zulässige Sanktionen“ in jene Sanktionen zu verstehen sind, die nicht nur gemäß dem innerstaatlichen Recht sondern auch gemäß dem Völkerrecht zulässig sind.

Oman:

Oman hat einen Vorbehalt zu angebracht sowie als weiteren Vorbehalt erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des des Übereinkommens gebunden zu erachten.

Pakistan:

Vorbehalte:

(Anm.: Vorbehalte zu , 4, 6, 12, 13 und 16 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/2013)

:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß des Übereinkommens dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten für die Auslieferung heranzieht.

:

Gemäß des Übereinkommens erklärt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan hiermit, dass sie die Zuständigkeit des in vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an des Übereinkommens gebunden.

Samoa:

Samoa hat Vorbehalte zu und angebracht sowie gemäß des Übereinkommens erklärt, sich durch nicht als gebunden zu betrachten.

Saudi-Arabien:

Das Königreich Saudi-Arabien erkennt nicht die in des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter an.

Das Königreich Saudi-Arabien erachtet sich nicht an die Bestimmungen von gebunden.

Sowjetunion:

(Anm.: Vorbehalte zu zurückgezogen mit BGBl. Nr. 273/1989 und zu zurückgezogen mit BGBl. Nr. 165/1992)

St. Lucia

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat St. Lucia einen Vorbehalt zu angebracht sowie als weiteren Vorbehalt erklärt, sich durch des Übereinkommens nicht als gebunden zu betrachten.

Südafrika:

Die Republik Südafrika erklärt, dass sie für die Zwecke des des Übereinkommens die Zuständigkeit des internationalen Gerichtshofes zur Streitbeilegung zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens anerkennt.

Syrien:

Gemäß des Übereinkommens anerkennt die Arabische Republik Syrien nicht die Zuständigkeit des in vorgesehenen Ausschusses gegen Folter.

Thailand:

Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an die Bestimmungen von des Übereinkommens gebunden.

Tschechische Republik:

(Anm.: Vorbehalt zu zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 202/2005)

Tschechoslowakei:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Tschechoslowakei den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt bzw. die abgegebene Erklärung zurückgezogen: Zu am 26. April 1991.

Am 17. März 1995 und 3. September 1996 teilten die Regierungen der Slowakei und der Tschechischen Republik dem Generalsekretär ihre Entscheidung mit, den von der Tschechoslowakei anlässlich der Unterzeichnung erklärten und der Ratifikation bestätigten Vorbehalt zu zurückzuziehen.

Tuvalu:

Tuvalu hat den Vorbehalt erklärt, des Übereinkommens nicht anzuerkennen und daher nicht an diese Bestimmung gebunden zu sein.

Ukraine:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Ukraine am 20. April 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden erklärten Vorbehalt zu zurückgezogen.

Ungarn:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Ungarn am 13. September 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden erklärten Vorbehalt zu zurückgezogen.

Vereinigte Staaten:

Die Vereinigten Staaten erachten sich an die Verpflichtung von , die „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ zu verhindern nur insofern gebunden, als die Worte „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ die durch die 5., 8. und/oder 14. Änderung der Verfassung der Vereinigten Staaten verbotene grausame, unübliche und unmenschliche Behandlung oder Strafe bedeuten.

Die Vereinigten Staaten erklären gemäß , sich durch nicht gebunden zu fühlen, sich aber das Recht vorzubehalten, in einem bestimmten Fall dieses oder ein anderes Schiedsverfahren zu befolgen.

Erklärungen:

1. a. Die Vereinigten Staaten vertreten hinsichtlich die Auffassung, dass um den Tatbestand der Folter zu erfüllen, eine Handlung spezifisch die Zufügung von schweren körperlichen oder geistigen Schmerzen oder Leiden beabsichtigen muss und dass geistige Schmerzen oder Leiden sich auf anhaltenden geistigen Schaden beziehen, der durch (1) die absichtliche oder angedrohte Zufügung von schweren körperlichen Schmerzen oder Leiden; (2) die Verabreichung oder Anwendung oder angedrohte Verabreichung oder Anwendung von das Bewusstsein verändernden Substanzen oder anderen Verfahren, die die Zerstörung der Sinne oder der Persönlichkeit beabsichtigen; (3) die Drohung mit sofortigem Tod oder (4) die Drohung, dass eine andere Person dem sofortigen Tod, schweren körperlichen Schmerzen oder Leiden oder der Verabreichung oder Anwendung von das Bewusstsein verändernden Substanzen oder anderen Verfahren, die die Zerstörung der Sinne oder der Persönlichkeit beabsichtigen, unterliegen wird, verursacht wird oder daraus resultiert.

b. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass sich die Definition der Folter in nur auf Handlungen bezieht, die sich gegen in der Obhut oder körperlichen Kontrolle des Täters befindliche Personen richten.

c. Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf des Übereinkommens der Auffassung, dass der Ausdruck „Sanktionen“ gesetzlich verhängte Sanktionen und andere nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder durch die Interpretation dieses Rechts zulässige Vollzugsmaßnahmen beinhaltet. Die Vereinigten Staaten sind aber der Auffassung, dass ein Vertragsstaat durch seine innerstaatlichen Sanktionen nicht Ziel und Zweck des Übereinkommens, die Folter zu verbieten, vereiteln darf.

d. Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf des Übereinkommens der Auffassung, dass der Ausdruck „Einverständnis“ voraussetzt, dass der Angehörige des öffentlichen Dienstes vor der die Folter darstellenden Handlung, sich dieser Handlung bewusst ist und danach seine rechtliche Verpflichtung zu intervenieren, um eine solche Handlung zu unterbinden, missachtet.

e. Die Vereinigten Staaten sind in Hinblick auf des Übereinkommens der Auffassung, dass die Nichtbeachtung der anzuwendenden rechtlichen Verfahrensstandards nicht per se Folter darstellt.

2. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass der Halbsatz „wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden“ in Absatz 3 des Übereinkommens bedeutet, „wenn es wahrscheinlicher ist, dass sie gefoltert wird.“

3. Nach Auffassung der Vereinigten Staaten verlangt von den Vertragsstaaten, nur für solche Folterhandlungen ein einklagbares Recht auf Entschädigung sicherzustellen, die auf einem Gebiet, dass unter der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Vertragsstaates steht, begangen worden sind.

4. Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass das Völkerrecht die Todesstrafe nicht verbietet und dieses Übereinkommen die im Einklang mit der 5., 8. und/oder 14. Änderung der Verfassung der Vereinigten Staaten stehende Anwendung der Todesstrafe, einschließlich der verfassungsmäßigen Haftdauer vor Verhängung der Todesstrafe, weder beschränkt noch verbietet.

5. Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass dieses Übereinkommen von der Regierung der Vereinigten Staaten insofern angewendet werden soll, als sie die Gesetzgebung und Rechtssprechung über die vom Übereinkommen gedeckten Angelegenheiten ausübt, andernfalls von den Regierungen der Bundesstaaten und den lokalen Regierungen. Dementsprechend hat die Regierung der Vereinigten Staaten in Umsetzung der bis 14 und 16 im Hinblick auf das föderale System die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die zuständigen Behörden der die Vereinigten Staaten von Amerika bildenden Einheiten geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Übereinkommens ergreifen können.

6. Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen von bis 16 nicht self – executing sind.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß erklärt das Vereinigte Königreich, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von einem anderen Vertragsstaat eingereicht werden, unter der Voraussetzung anerkennt, daß ein solch anderer Vertragsstaat zumindest 12 Monate vor Einreichung einer das Vereinigte Königreich betreffenden Mitteilung durch eine Erklärung gemäß für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkannt hat.

Das Vereinigte Königreich hat am 8. Dezember 1992 den Geltungsbereich auf Guernsey, Insel Man, Jersey, Bermuda und Hongkong ausgedehnt; die Ausdehnung unterliegt derselben Erklärung, die gemäß anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben wurde.

Weißrußland:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Weißrußland am 19. April 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden erklärten Vorbehalt zu zurückgezogen.

(Anm.: siehe auch Belarus)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

IN DER ERWÄGUNG, daß nach den in der Satzung der Vereinten Nationen *) verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der Gleichheit und Unveräußerlichkeit der Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung, insbesondere Artikel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,

IM HINBLICK auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte **), die beide vorsehen, daß niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf,

SOWIE IM HINBLICK auf die von der Generalversammlung am 9. Dezember 1975 angenommene Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

IN DEM WUNSCH, dem Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt größere Wirksamkeit zu verleihen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

________________________

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978

Anmerkung

vgl. Fakultativprotokoll (F), BGBl. III Nr. 190/2012

TEIL I

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfaßt nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

(2) Dieser Artikel läßt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.

(1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.

(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

(3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.

(2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, daß in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.

(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:

a) wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen wird;

b) wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;

c) wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.

(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und er ihn nicht nach an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

(1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.

(2) Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.

(3) Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann.

(4) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in genannten Staaten die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

(1) Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.

(2) Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Maßstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in genannten Fällen.

(3) Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.

(1) Die in genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach zu begründen.

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in bezug auf eine der in genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.

(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befaßt werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.

(2) Jeder Vertragsstaat nimmt dieses Verbot in die Vorschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.

Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmäßigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten.

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, daß in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Mißhandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.

(1) Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, daß das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch des Opfers oder anderer Personen auf Entschädigung.

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, daß die Aussage gemacht wurde.

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden. Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbieten oder die sich auf die Auslieferung oder Ausweisung beziehen.

TEIL II

(1) Es wird ein Ausschuß gegen Folter (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) errichtet, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei eine ausgewogene geographische Verteilung und die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat darf einen seiner Staatsangehörigen vorschlagen. Die Vertragsstaaten berücksichtigen dabei, daß es zweckmäßig ist, Personen vorzuschlagen, die auch Mitglieder des auf Grund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Ausschusses für Menschenrechte sind und die bereit sind, dem Ausschuß gegen Folter anzugehören.

(3) Die Wahl der Ausschußmitglieder findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

(4) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.

(5) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.

(6) Stirbt ein Ausschußmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuß nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten einen anderen Sachverständigen seiner Staatsangehörigkeit, der dem Ausschuß während der restlichen Amtszeit angehört. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen ausspricht.

(7) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die den Ausschußmitgliedern bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschusses entstehen.

(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muß:

a) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlußfähig;

b) der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben benötigt.

(4) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.

(5) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die im Zusammenhang mit der Abhaltung von Versammlungen der Vertragsstaaten und Sitzungen des Ausschusses entstehen; dazu gehört auch die Erstattung aller Ausgaben, wie beispielsweise der Kosten für Personal und Einrichtungen, die den Vereinten Nationen nach Absatz 3 entstanden sind.

(1) Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Berichte über die Maßnahmen vor, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen haben. Danach legen die Vertragsstaaten alle vier Jahre ergänzende Berichte über alle weiteren Maßnahmen sowie alle sonstigen Berichte vor, die der Ausschuß anfordert.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet die Berichte allen Vertragsstaaten zu.

(3) Der Ausschuß prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinenden allgemeinen Bemerkungen versehen und leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuß hierzu jede Stellungnahme übermitteln, die er abzugeben wünscht.

(4) Der Ausschuß kann nach eigenem Ermessen beschließen, seine Bemerkungen nach Absatz 3 zusammen mit den hierauf eingegangenen Stellungnahmen des betreffenden Vertragsstaats in seinen gemäß erstellten Jahresbericht aufzunehmen. Auf Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats kann der Ausschuß auch eine Abschrift des nach Absatz 1 vorgelegten Berichts beifügen.

(1) Erhält der Ausschuß zuverlässige Informationen, die nach seiner Meinung wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, daß im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats systematisch Folterungen stattfinden, so fordert der Ausschuß diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der Informationen mitzuwirken und zu diesem Zweck Stellungnahmen zu den Informationen abzugeben.

(2) Wenn es der Ausschuß unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen für gerechtfertigt hält, kann er eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten.

(3) Wird eine Untersuchung nach Absatz 2 durchgeführt, so bemüht sich der Ausschuß um die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats. Im Einvernehmen mit diesem Vertragsstaat kann eine solche Untersuchung einen Besuch in dessen Hoheitsgebiet einschließen.

(4) Nachdem der Ausschuß die von seinem Mitglied oder seinen Mitgliedern nach Absatz 2 vorgelegten Untersuchungsergebnisse geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit allen angesichts der Situation geeignet erscheinenden Bemerkungen oder Vorschlägen dem betreffenden Vertragsstaat.

(5) Das gesamte in den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Verfahren des Ausschusses ist vertraulich; in jedem Stadium des Verfahrens wird die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats angestrebt. Nachdem das mit einer Untersuchung gemäß Absatz 2 zusammenhängende Verfahren abgeschlossen ist, kann der Ausschuß nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen nach erstellten Jahresbericht aufzunehmen.

(1) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach. Diese Mitteilungen können nur dann nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuß darf keine Mitteilung auf Grund dieses Artikels behandeln, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die auf Grund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:

a) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren und Rechtsbehelfe enthalten soll;

b) wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuß zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht;

c) der Ausschuß befaßt sich mit einer ihm auf Grund dieses Artikels unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich Gewißheit verschafft hat, daß in der Sache alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten läßt;

d) der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung;

e) sofern die Voraussetzungen des Buchstabens c erfüllt sind, stellt der Ausschuß den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen herbeizuführen. Zu diesem Zweck kann der Ausschuß gegebenenfalls eine Ad-hoc-Vergleichskommission einsetzen;

f) der Ausschuß kann in jeder ihm auf Grund dieses Artikels unterbreiteten Sache die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen;

g) die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuß verhandelt wird;

h) der Ausschuß legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor:

i) Wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;

ii) wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e nicht zustande gekommen ist, beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsstaaten sind dem Bericht beizufügen.

In jedem Fall wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaates auf Grund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, daß der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

(1) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.

(2) Der Ausschuß erklärt jede nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Mißbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens hält.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 bringt der Ausschuß jede ihm nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat zur Kenntnis, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat und dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung dieses Übereinkommens verletzt zu haben. Der Empfangsstaat hat dem Ausschuß innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.

(4) Der Ausschuß prüft die ihm nach diesem Artikel zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson oder in deren Namen und von dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten Informationen.

(5) Der Ausschuß prüft Mitteilungen einer Einzelperson auf Grund dieses Artikels erst dann, wenn er sich Gewißheit verschafft hat,

a) daß dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft wurde oder wird;

b) daß die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat; dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten läßt.

(6) Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.

(7) Der Ausschuß teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere von einer Einzelperson oder in deren Namen gemachte Mitteilung auf Grund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, daß der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

Die Mitglieder des Ausschusses und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen, die nach Buchstabe e bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.

Der Ausschuß legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit auf Grund dieses Übereinkommens vor.

TEIL III

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die in vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.

(2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und seinen Vorschlag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.

(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, daß sie die Änderung nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen haben.

(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2) Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er auf Grund dieses Übereinkommens in bezug auf vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlungen oder Unterlassungen hat; die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Ausschuß bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befaßt war.

(3) Nach dem Tag, an dem die Kündigung eines Vertragsstaats wirksam wird, darf der Ausschuß nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,

a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 25 und 26;

b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach ;

c) von den Kündigungen nach .

(1) Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 34/2026kundgemacht am 11.03.2026

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 34/2026 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 34/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 27/2026kundgemacht am 19.02.2026

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 27/2026 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 27/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 195/2025kundgemacht am 01.12.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 195/2025 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 195/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 140/2025kundgemacht am 17.09.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 140/2025 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 140/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 113/2025kundgemacht am 05.08.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 113/2025

Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung des Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 113/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 200/2024kundgemacht am 17.12.2024

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 200/2024 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 200/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 120/2024kundgemacht am 30.07.2024

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 120/2024 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 120/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 62/2024kundgemacht am 08.05.2024

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 62/2024 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 62/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 150/2023kundgemacht am 27.09.2023

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 150/2023 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 150/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 36/2023kundgemacht am 13.03.2023

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 36/2023 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 36/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 190/2021kundgemacht am 20.12.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 190/2021 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 190/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 171/2021kundgemacht am 23.11.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 171/2021 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 171/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 202/2020kundgemacht am 01.12.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 202/2020 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 202/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 88/2020kundgemacht am 02.07.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 88/2020 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 88/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 14/2020kundgemacht am 14.02.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 14/2020 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 14/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 174/2019kundgemacht am 15.10.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 174/2019 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 174/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 118/2019kundgemacht am 30.07.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 118/2019 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 118/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 100/2019kundgemacht am 04.07.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 100/2019 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 100/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 51/2019kundgemacht am 30.04.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 51/2019 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 51/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 26/2019kundgemacht am 18.03.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 26/2019 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 26/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 215/2018kundgemacht am 27.12.2018

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 215/2018 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXVI RV 145 AB 320 S. 45. BR: AB 10035 S. 885.)

Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Erklärung zu Art. 5 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 215/2018
BGBl. III Nr. 169/2018kundgemacht am 16.10.2018

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 169/2018 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 169/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 72/2018kundgemacht am 07.05.2018

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 72/2018 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 72/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 47/2018kundgemacht am 16.04.2018

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 47/2018 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 47/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 225/2017kundgemacht am 14.12.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 225/2017 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 225/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 164/2017kundgemacht am 10.10.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 164/2017 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 164/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 162/2017kundgemacht am 10.10.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 162/2017 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 162/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 176/2016kundgemacht am 29.09.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 176/2016 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 176/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 172/2015kundgemacht am 25.11.2015

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 172/2015 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 172/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 171/2015kundgemacht am 25.11.2015

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 171/2015 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 171/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 25/2015kundgemacht am 26.02.2015

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 25/2015 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 25/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 123/2014kundgemacht am 03.07.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 123/2014 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 123/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 36/2014kundgemacht am 25.02.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 36/2014 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 36/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 290/2013kundgemacht am 30.10.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 290/2013 (K – Geltungsbereich F)

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 290/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 53/2013kundgemacht am 27.02.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 53/2013 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 53/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 120/2011kundgemacht am 01.08.2011

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 120/2011 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 120/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 202/2005kundgemacht am 18.11.2005

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 202/2005 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

BGBl. III Nr. 202/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. Nr. 842/1993

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BGBl. Nr. 842/1993

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BGBl. Nr. 165/1992

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BGBl. Nr. 165/1992

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BGBl. Nr. 641/1990

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BGBl. Nr. 641/1990

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BGBl. Nr. 273/1989

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 273/1989 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 273/1989

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BGBl. Nr. 492/1987 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.08.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 32, Art. 33

BGBl. Nr. 492/1987

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