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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 51/1998

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten zum angeführten Zeitpunkt erklärt, Vertragspartei des nachstehenden Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz (letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 532/1994) zu sein bzw. diese weiter anzuwenden:

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 29. Juli 1899 - I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 173/1913):

Slowenien 1. Oktober 1996

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle

vom 18. Oktober 1907 - I. Übereinkommen der II. Haager

Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 177/1913):

Australien 23. Dezember 1996

Chile 19. November 1997

Eritrea 5. August 1997

Guyana 26. November 1997

Kolumbien 16. Jänner 1997

Libysch-Arabische

Dschamahirija 4. Juli 1996

Liechtenstein 25. Juli 1994

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw.

Erklärungen abgegeben:

Chile möchte neuerlich seine Verpflichtung zum Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung und dem Verbot der Anwendung von Bedrohungen und Gewalt in dem Sinne unterstreichen, in dem die zwei Grundsätze gegenwärtig Anwendung finden. Gleichzeitig bestätigt Chile neuerlich seine Zustimmung zum Grundsatz der freien Wahl der Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten auf friedliche Weise.

Liechtenstein:

Vorbehalt:

Die in Art. 53 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung findet auf Liechtenstein keine Anwendung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 51/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.04.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. III Nr. 51/1998

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