Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XL.

Die Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens werden sich bemühen, im Wege von Sonderübereinkommen einheitliche Rechtsbestimmungen zivil- und handelsrechtlicher, sanitäts- und veterinärpolizeilicher Natur, welche die Ausübung der Schiffahrt und den Frachtvertrag zum Gegenstande haben, einzuführen.