Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XXXVII.

Die internationale Kommission genießt sowohl für ihre Anlagen als auch für die Person ihrer Delegierten jene Vorrechte und Immunitäten, welche den beglaubigten diplomatischen Vertretern sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten zuerkannt sind.

Sie hat das Recht, auf ihren Fahrzeugen und auf ihren Gebäuden eine Flagge zu hissen, deren Form und Farben sie selbst bestimmt.