Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XXVIII.

Jeder Uferstaat hat seinerseits geeignete Beamte zu bezeichnen, die innerhalb der Grenzen seines Staatsgebietes den Oberbeamten der internationalen Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beistand zu leisten, diesen ihre guten Dienste zur Verfügung zu stellen und ihnen die Ausführung ihrer Aufgaben zu erleichtern haben.