. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.