. (1) Die jährliche Abgabe wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Abgabenjahres (Kalenderjahres) fällig.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Die jährliche Abgabe wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Abgabenjahres (Kalenderjahres) fällig.