Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwasser von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. Nr. 570/1982) in einen öffentlichen Kanal(Straßenkanal) unterliegt nach Maßgabe des Abschnittes III einer Abgabe (Umweltabgabe auf Abwasser).