ABSCHNITT I
. Wasser, das in Wien aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen abgegeben wird, sowie die Bereitstellung von Wasserzählern unterliegen nach Maßgabe des Abschnittes II einer Abgabe (Umweltabgabe auf Wasser).
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT I
. Wasser, das in Wien aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen abgegeben wird, sowie die Bereitstellung von Wasserzählern unterliegen nach Maßgabe des Abschnittes II einer Abgabe (Umweltabgabe auf Wasser).