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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 92/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 und 45 Abs. 4, 7 und 11 sowie § 46 Abs. 2 und 5 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, wird verordnet:

(1) Für die Gemeinden Deutschkreutz, Draßmarkt, Frankenau-Unterpullendorf, Kobersdorf, Lutzmannsburg, Markt Sankt Martin, Neckenmarkt, Neutal, Oberpullendorf, Piringsdorf, Raiding und Steinberg-Dörfl wird ein Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Lutzmannsburg Mittelburgenland“. Er hat seinen Sitz in Lutzmannsburg.

Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Deutschkreutz, Draßmarkt, Frankenau-Unterpullendorf, Kobersdorf, Lutzmannsburg, Markt Sankt Martin, Neckenmarkt, Neutal, Oberpullendorf, Piringsdorf, Raiding und Steinberg-Dörfl werden aufgelöst.

Der Regionalverband Blaufränkisch Mittelburgenland wird aufgelöst.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.