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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 19/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Landesbediensteten-Überlassungsgesetzes, LGBl.Nr. 41/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2013, wird verordnet:

Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten

Die Landesregierung überträgt dem geschäftsführenden Organ der TÜV SÜD Landesgesellschaft Österreich GmbH die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 4 Abs. 1 des Landesbediensteten-Überlassungsgesetzes überlassenen Landesbediensteten im nachfolgend angeführten Umfang:

a) Zuständigkeit zur Übertragung von Aufgaben an die überlassenen Landesbediensteten zur verantwortlichen Erledigung gemäß § 19 des Landesbedienstetengesetzes 2000, § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 19 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 19 des Landesbedienstetengesetzes 2000,

b) Vollzug der Bestimmungen über die Arbeitszeit gemäß den §§ 24 bis 30 des Landesbedienstetengesetzes 2000, §§ 28 und 32f des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 24 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sowie den §§ 120 und 121 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 24 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 32f des Landesbedienstetengesetzes 1988,

c) Zuständigkeit zur kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes gemäß § 40 des Landesbedienstetengesetzes 2000, § 44 des Landesbedienstetengesetzes 1988 und § 121 in Verbindung mit § 44 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sowie

d) Zuständigkeit zur Erteilung von Aufträgen zur Verrichtung von Dienstleistungen außerhalb der Dienststelle (Dienstreiseaufträge).

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.