Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1968 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(2) und in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Zum in Abs. 2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.

(4) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde ( und 20) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 bei Gericht eingelangt ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige gerichtliche Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen und zu beenden.

(6) Die , 2, 3, 4, 5 Abs. 1 bis 2, 6, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 bis 3, 9, 10, 11, 11a, 12a, der 2. Abschnitt, 23 Abs. 5, 24, 25, 28, 35, 37, 38, 39 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, 50 samt Überschrift, 51 Abs. 2, 54 Abs. 5 und 6 und 56 sowie der Entfall der §§ 26, 27, 29 bis 34, 40, 52, 53 und der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020 ist auf nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingebrachte Anträge anzuwenden.