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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 101/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 3, 4, 5 und 11 des Tuberkulosegsetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2016, wird verordnet:

. (1) Die im § 3 des Tuberkulosegesetzes vorgeschriebene Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in deren Sprengel die kranke, krankheitsverdächtige oder verstorbene Person ihren Wohnsitz hat bzw. hatte. Wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht oder bestand, hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthalts zu erfolgen.

(2) Zur Erstattung einer schriftlichen Meldung ist das Formular der Anlage zu verwenden. Die Meldeformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgegeben und stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zur Verfügung.

(3) Die Meldung nach § 4 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes durch mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befassten Arzt, durch den ärztlichen Leiter einer Krankenanstalt bzw. des zur ärztlichen Aufsicht verpflichteten Arztes einer Kuranstalt, eines Pflegeheimes oder einer ähnlichen Einrichtung und durch den Totenbeschauer oder Prosektor hat schriftlich mit Meldeformular oder elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach , BGBl. Nr. 186/1950, zu erfolgen. Dabei sind sinngemäß die in § 4 Abs. 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(4) Labors haben ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach nachzukommen. Dabei haben die Labors sinngemäß die in § 4 Abs. 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. Feber 1969 zur Durchführung des Tuberkulosegesetzes (Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz), BGBl. Nr. 273/1969, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 731/1994, tritt mit Ablauf des 30. April 2017 außer Kraft.

Anlage

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 101/2017 · Stammfassungkundgemacht am 06.04.2017

Fassungen ab: 01.05.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, Anl. 1

Tuberkulosegesetz-Meldeverordnung

BGBl. II Nr. 101/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.