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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 29/1998

Änderung

LGBl.Nr. 33/2003

LGBl.Nr. 14/2009

LGBl.Nr. 55/2009

LGBl.Nr. 53/2011

LGBl.Nr. 18/2012

LGBl.Nr. 95/2021

LGBl.Nr. 74/2022

LGBl.Nr. 26/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:

*) Festsetzung der Personengruppen

Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

a) Personen, die gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltskarte in Österreich benötigen, mit Ausnahme von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika, von Kanada, Australien und Neuseeland;

b) Asylberechtigte gemäß des Asylgesetzes 2005 und subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 des Asylgesetzes 2005;

c) Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des des Asylgesetzes 2005 gestellt haben und sich in Vorarlberg aufhalten;

d) Vertriebene, denen aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt ist;

e) Insassen von Haftanstalten;

f) Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Unterstandslose.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2011, 18/2012, 95/2021, 74/2022

*) Untersuchungsstellen

Die Untersuchung ist von der nach § 8 des Tuberkulosegesetzes zuständigen Stelle durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2009, 55/2009

Zeitpunkt der Untersuchung

(1) Die Reihenuntersuchung ist einmalig durchzuführen:

a) für Personen gemäß bis d innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreise in das Bundesgebiet;

b) für Personen gemäß und f innerhalb von drei Monaten nach Haftantritt bzw. nach Eintritt der Obdachlosigkeit.

(2) Die Reihenuntersuchung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 11 Abs. 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und darin das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bescheinigt wird.

(3) Im Bedarfsfall ist die Reihenuntersuchung auf Anordnung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2003, 53/2011, 26/2024

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.