Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht

Ausnahmen von der Meldepflicht

. (1) Nicht meldepflichtig gemäß § 31b Abs. 1 TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht in folgenden Fällen:

1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht folgender Haus- und Heimtiere:

a) Zierfische,

b) domestizierte Ziervögel,

c) domestiziertes Geflügel,

d) Kleinnager und

e) Kaninchen,

wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinnabsicht erfolgt;

2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;

3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.

(2) Ebenfalls von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 TSchG ausgenommen ist die Haltung jener Tiere zum Zwecke der Zucht, für die bereits eine Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 an die Behörde ergangen ist.