Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Unterabschnitt

Anerkennung von Ausbildungen

Gleichwertige Ausbildungen

Ausbildungen, die in Österreich nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes nach den in der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe festgelegten Grundsätzen erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als den ihnen entsprechenden Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichwertig.