5. Unterabschnitt
Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsanforderungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 1/2025, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen zu erlassen (Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung), insbesondere über
a) die Inhalte und den Umfang der theoretischen Ausbildung (Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände) und der praktischen Ausbildung einschließlich der Festlegung der Ausbildungszeit sowie der Dauer einer Unterrichtseinheit und einer Praktikumsstunde,
b) die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung, insbesondere die didaktischen Grundsätze für die Ausbildung, den Ausbildungsbetrieb und die Lehrpläne,
c) die räumliche und sachliche Ausstattung von Ausbildungseinrichtungen,
d) die fachlichen Voraussetzungen für die Heranziehung als Lehr- oder Fachkraft,
e) die Aufgaben des Leiters des Ausbildungslehrganges sowie der Lehr- und Fachkräfte,
f) die Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung, insbesondere die Art und Durchführung von Prüfungen, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung,
g) die Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der praktischen Ausbildung, insbesondere die Art und Durchführung von Überprüfungen und die Beurteilung der im Praktikum erbrachten Leistungen,
h) die Abschluss-, Fach- und Diplomprüfung, insbesondere deren Gegenstand, die Durchführung der Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung,
i) die Form und den Inhalt von Zeugnissen.
