Ausländische Berufsbezeichnungen
Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die im betreffenden Staat zulässige Berufsbezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausländische Berufsbezeichnungen
Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die im betreffenden Staat zulässige Berufsbezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.