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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 192/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2024, wird nach Anhörung der betroffenen Parteien verordnet:

. Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.

. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß ist auf jene Angebote oder Nachfragen anzuwenden, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 192/2024 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.08.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 192/2024

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