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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 94/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der , 6, 9 und 11 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1987, LGBl. Nr. 58 wird verordnet:

Trennung

Die Gemeinde Neuhaus am Klausenbach wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.

Gemeindenamen und Gemeindegebiet

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:

- Mühlgraben

- Neuhaus am Klausenbach

(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Mühlgraben umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Mühlgraben, jenes der neuen Gemeinde Neuhaus am Klausenbach das Gebiet der Katastralgemeinden Bonisdorf, Kalch, Krottendorf bei Neuhaus und Neuhaus am Klausenbach.

Vermögensauseinandersetzung

Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Neuhaus am Klausenbach am 5. August 1991 beschlossene vollständige Übereinkommen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.