Trennung
Die Gemeinde Eberau wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 59/1992
Auf Grund der , 6, 9 und 11 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1987, LGBl. Nr. 58 wird verordnet:
Trennung
Die Gemeinde Eberau wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
Gemeindenamen und Gemeindegebiet
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:
- Bildein
- Eberau
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Bildein umfasst das Gebiet der Katastralgemeinden Oberbildein und Unterbildein, jenes der neuen Gemeinde Eberau das Gebiet der Katastralgemeinden Eberau, Gaas, Kroatisch Ehrensdorf, Kulm und Winten.
Vermögensauseinandersetzung
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Eberau am 30. Oktober 1991 und 29. Mai 1992 beschlossene vollständige Übereinkommen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.