Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 262/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 64 Abs. 1 und 4 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2026, wird verordnet:

Allgemeines

. Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der temporären Ermäßigung der Steuersätze nach den und 64 des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, mit dem Ziel einer Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei besonders gängigen Treibstoffen.

Steuersätze

. Die Mineralölsteuer beträgt

1. für 1 000 l Benzin gemäß , für das die Steuerschuld nach dem 31. August 2026 und vor dem 1. Oktober 2026 entsteht, 463 Euro;

2. für 1 000 l Gasöl gemäß , für das die Steuerschuld nach dem 31. August 2026 und vor dem 1. Oktober 2026 entsteht, 378 Euro.

Schlussbestimmungen

. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für den Kalendermonat September 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. September 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2026 entsteht.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 262/2026 · Stammfassungkundgemacht am 31.08.2026

Fassungen ab: 01.09.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Treibstoffpreisabfederungsverordnung September 2026

BGBl. II Nr. 262/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.