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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 71/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

. Die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten über Leistungen des Bundessozialamtes als Leistende Stelle wird bis zum 31. Dezember 2015 verschoben.

. Die Verpflichtung zur Mitteilung von Transferzahlungen gemäß wird hinsichtlich der Mietzinsbeihilfe gemäß bis zum 31. Dezember 2015 verschoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 71/2013 · Stammfassungkundgemacht am 11.03.2013

Fassungen ab: 12.03.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung

BGBl. II Nr. 71/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.