. Die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten über Leistungen des Bundessozialamtes als Leistende Stelle wird bis zum 31. Dezember 2015 verschoben.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 71/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
. Die Verpflichtung zur Mitteilung von Transferzahlungen gemäß § 9 TDBG 2012 wird hinsichtlich der Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 bis zum 31. Dezember 2015 verschoben.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 71/2013 · Stammfassungkundgemacht am 11.03.2013
Fassungen ab: 12.03.2013
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung
BGBl. II Nr. 71/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
