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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 137/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023, wird verordnet:

. Die gruppierten Leistungsangebote umfassen folgende Förderungsschienen:

1. Wirtschaftsförderungen für Unternehmen;

2. Weitere Angelegenheiten der Wirtschaft;

3. Tourismusförderungen für Unternehmen;

4. Weitere Angelegenheiten des Tourismus;

5. Allgemeine Freizeitinfrastruktur;

6. Arten-, Landschafts- und Naturschutz;

7. Erneuerbare Energie und Energieeffizienzmaßnahmen;

8. Alternative Mobilität

9. Weitere Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;

10. Wohnbauförderung;

11. Tierschutz;

12. Breitensport;

13. Sportveranstaltungen;

14. Kunst und Kultur;

15. Baukulturelles Erbe;

16. Bibliothekswesen;

17. Jugendorganisationen;

18. Soziale Projekte und Vereine;

19. Fahrtkostenbeihilfen und allgemeine Projekte im Bildungsbereich;

20. Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler;

21. Unterstützungsmaßnahmen für Seniorinnen und Senioren;

22. Kinderbetreuung;

23. Familienpolitische Maßnahmen;

24. Wohnkostenbeihilfe;

25. Soziale Zuschüsse;

26. Landwirtschaft;

27. Verkehrsmaßnahmen;

. An den in festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 137/2024 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.06.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 137/2024

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