Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Gemeinden

Die Landesregierung kann beim Auftreten eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, mit Verordnung den Gemeinden folgende Aufgaben verpflichtend vorschreiben:

a) die erforderlichen Maßnahmen nach zu ergreifen und ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete nach einzurichten,

b) die Kontrollen nach und lit. b durchzuführen,

c) die Überwachung der Pflichten nach durchzuführen,

d) die Meldungen nach Art. 14 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie entgegenzunehmen und an die Behörde unverzüglich weiterzuleiten,

e) die Erhebungen nach durchzuführen und bei der Erstellung des Mehrjahresplanes nach mitzuwirken und

f) die Bevölkerung über das Auftreten und die Bekämpfung von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu informieren.