Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) tierische Nebenprodukte: Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b) Sammelbehälter: alle Arten von Behältnissen, in denen tierische Nebenprodukte allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;

c) zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener bzw. ein gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb;

d) Falltiere: landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z. 1 TMG);

e) Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg.