Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen
. (1) Wenn ein in genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.
(2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.
