2. Abschnitt
Werbung
Werbeangaben
. (1) In jeder Werbung für einen in genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.
