Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Werbung

Werbeangaben

. (1) In jeder Werbung für einen in genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.