Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eingabefelder

. (1) Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach § 53 Abs. 3a SPG, nach § 53 Abs. 3b SPG, nach oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, nach , nach , nach oder um eine Stammdatenauskunft nach handelt. In der Durchlaufstelle ist ein Feld für den Eintrag der einer Anordnung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung für die Protokollierung gemäß vorzusehen. Eine allfällige Eingabemaske auf Behördenseite kann unter Beachtung der Schnittstellenspezifikation in der Anlage frei gestaltet werden.

(2) Dies gilt sinngemäß auch für eine allfällige Eingabemaske auf Anbieterseite. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur automatisierten Befüllung der CSV-Datei.