(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu , GVBlTirVbG. Nr. 47/1900)
. Tiroler Höfegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
