Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu , GVBlTirVbG. Nr. 47/1900)

. Tiroler Höfegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.