Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 4.

Die Kosten dieses Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, von dem Grundeigenthümer zu tragen.

Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.