§. 4.
Die Kosten dieses Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, von dem Grundeigenthümer zu tragen.
Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 4.
Die Kosten dieses Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, von dem Grundeigenthümer zu tragen.
Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.