Artikel XIX.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz und der Finanzen beauftragt.
Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XIX.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz und der Finanzen beauftragt.
Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.