§. 7.
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz bestimmt den Tag des Beginnes der Wirksamkeit des Legalisators.
Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 7.
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz bestimmt den Tag des Beginnes der Wirksamkeit des Legalisators.
Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.