§. 2.
Auf Grund einer vor dem Legalisator beglaubigten Urkunde kann eine grundbürgerliche Einverleibung nur in der gefürsteten Grafschaft Tirol vorgenommen werden.
Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 2.
Auf Grund einer vor dem Legalisator beglaubigten Urkunde kann eine grundbürgerliche Einverleibung nur in der gefürsteten Grafschaft Tirol vorgenommen werden.
Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.