Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 2.

Auf Grund einer vor dem Legalisator beglaubigten Urkunde kann eine grundbürgerliche Einverleibung nur in der gefürsteten Grafschaft Tirol vorgenommen werden.

Beachte: Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.