Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG C

TÖTEN VON FUTTERTIEREN

Zulässige Verfahren für die Tötung von Futtertieren:

Tierart

Zulässige Tötungsmethode

Fische

  1. 1.)

    Abtrennen des Kopfes bei Tieren mit einem Gewicht bis höchstens 250g

  2. 2.)

    Betäubung durch Schlag auf den Kopf; unmittelbar darauf folgend Stich in den Nacken oder in das Herz

  3. 3.)

    Betäubung durch Schlag auf den Kopf; unmittelbar darauf folgend Genickbruch

Hausgeflügel

(bis 4 Wochen alt)

  1. 1.)

    Abtrennen des Kopfes

  2. 2.)

    Betäubung durch Schlag auf den Kopf und unmittelbar darauf folgendes Entbluten

Maus

  1. 1.)

    Abtrennen des Kopfes

  2. 2.)

    Zervikale Dislokation mit anschließendem Entbluten

  3. 3.)

    Zervikale Dislokation (ohne anschließendes Entbluten)

  4. 4.).

    Inhalation von CO2 (ab dem 21. Lebenstag)

  5. 5.)

    Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren durch Verbringung in flüssigen Stickstoff

  6. 6.).

    Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren

Ratte

  1. 1.)

    Abtrennen des Kopfes

  2. 2.)

    Zervikale Dislokation mit anschließendem Entbluten

  3. 3.)

    Zervikale Dislokation (ohne anschließendes Entbluten)

  4. 4.)

    Inhalation von CO2 (ab dem 21. Lebenstag)

  5. 5.)

    Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren durch Verbringung in flüssigen Stickstoff

  6. 6.)

    Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren

Hamster

  1. 1.)

    Abtrennen des Kopfes

  2. 2.)

    Zervikale Dislokation mit anschließendem Entbluten

  3. 3.)

    Zervikale Dislokation (ohne anschließendes Entbluten) bei Zwerghamstern und Jungtieren

  4. 4.).

    Inhalation von CO2 (ab dem 21. Lebenstag)

  5. 5.)

    Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren durch Verbringung in flüssigen Stickstoff

  6. 6.)

    Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren

Meerschweinchen

  1. 1.)

    Abtrennen des Kopfes

  2. 2.)

    Gezielter Betäubungsschlag mit anschließendem Entbluten

  3. 3.)

    Inhalation von CO2 (ab dem 21. Lebenstag)

  4. 4.)

    Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren durch Verbringung in flüssigen Stickstoff

  5. 5.)

    Inhalation von CO2 und anschließendes Einfrieren

Kaninchen

  1. 1.)

    Bolzenschuss mit anschließendem Entbluten

  2. 2.)

    Gezielter Betäubungsschlag (Genickschlag) mit anschließendem Entbluten