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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 235/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:

Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes

. Das Tiermehl-Gesetz ist mit den unter Z 1 bis Z 3 angeführten Maßgaben anzuwenden:

1. des Tiermehl-Gesetzes wird um folgenden Satz ergänzt:

„Aus Tieren gewonnene Proteine, die zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmt sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als verarbeitete tierische Proteine.“

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 sowie in § 4 Abs. 2 des Tiermehl-Gesetzes ist abweichend von den Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43“ jeweils durch die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 84 vom 28. März 2002, S 71“ zu ersetzen.

3. § 3 Abs. 2 Z 4 des Tiermehl-Gesetzes lautet abweichend von den Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes:

„4. Milch und Milchprodukten sowie Eiern und Eiprodukten,“.

In-Kraft-Treten

. Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 235/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.04.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 235/2002

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