Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage zu

Leitlinie für den Betrieb von Gemeindesammelstellen für tierische Nebenprodukte

1. Geeignete Orte:

• abseits von Siedlungsgebieten (Geruchsbelästigung, Unzugänglichkeit für unbefugte Personen und Tiere);

• in der Nähe der Kläranlagen (Abwasserentsorgung);

• unter Beachtung der häufigsten Windrichtung,

• sodass Tierbestände in der Umgebung tierseuchenrechtlich nicht gefährdet sind;

• leichte Zufahrtsmöglichkeit zu jeder Jahreszeit für TKE-Transportfahrzeuge.

2. Zutrittsbeschränkung:

• Unzugänglichkeit für unbefugte Personen;

• Ankündigung der Betriebszeiten.

3. Infrastruktur der Sammelstelle:

• ausreichend große Dimensionierung;

• leicht zu reinigende Decken, Wände, Türen, Fenster und Böden;

• ausreichende Anzahl von Containern (120 l, 240 l bzw. 660 l) für jede Kategorie von 1 bis 3 gemäß VO(EG) Nr. 1774/2002, die dicht und mit einem Deckel verschließbar sind; Containerfarbe entsprechend der Kategorie: schwarz – Kategorie 1, gelb – Kategorie 2, grün – Kategorie 3;

• die Container sollen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

• die Raumtemperatur für die Containeraufbewahrung muss auf einer kühlen Temperatur (0–7° C) gehalten werden;

• Möglichkeit zum Reinigen und Desinfizieren der Hände mit Waschmittel;

• Einweghandtücher;

• sicheres Abflusssystem;

• Möglichkeiten zum Entsorgen von Verpackungsmaterial;

• Möglichkeiten zur Führung der erforderlichen Dokumentation;

• befestigter Boden vor der Sammelstelle zur Manipulation der Container und geeignet für die LKW-Zufahrt;

• Programm zur Schädlingsbekämpfung;

• geeignete Waagen oder andere Messeinrichtungen zur Gewichts- bzw. Mengenfeststellung.

4. Sammelbehälter (Container):

• Die Behälter dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets dicht verschlossen werden können;

• Die Behälter müssen entsprechend der Kategorie (1 bis 3) befüllt werden;

• Die Behälter dürfen – unter Berücksichtigung der Trennung von Kategorie 1 – Material – nur mit toten Tieren von max. 80 kg, Tierkörperteilen, Schlachtabfällen und Abfällen von Fleisch u. ä. beschickt werden – keinesfalls mit Verpackungsmaterial;

• Die Behälter müssen nach jeder Entleerung durch die TKE durch den Verantwortlichen der Sammelstelle gereinigt und desinfiziert werden.

5. Leitlinien zum Betrieb:

• Es sollen ausreichende Betriebszeiten festgelegt sein;

• Festlegen der Verantwortlichkeiten;

• Überwachung der richtigen Zuordnung der eingebrachten Materialien gemäß VO(EG) Nr. 1774/2002 und der getrennten Erfassung;

• festlegen eines Reinigungs- und Desinfektionsplans;

• Dokumentation über die eingebrachten Materialien;

• Schulung des Betriebspersonals und deren Vertreter.