. Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von:
1. Tierarzneimitteln, die Hexachlorophen enthalten,
2. Tierarzneimitteln, die Phenacetin enthalten,
3. Tierarzneimitteln, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten,
ist verboten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. II Nr. 31/2025
Auf Grund des § 5 des Tierarzneimittelgesetzes, BGBl. I Nr. 186/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:
Diese Verordnung wurde in Artikel 2 des BGBl. II Nr. 31/2025 kundgemacht.
. Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von:
1. Tierarzneimitteln, die Hexachlorophen enthalten,
2. Tierarzneimitteln, die Phenacetin enthalten,
3. Tierarzneimitteln, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten,
ist verboten.
. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.03.2025
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Vet-Fernabsatz-V sowie Verordnung über Tierarzneimittel, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen
BGBl. II Nr. 31/2025 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.