Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 31/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Tierarzneimittelgesetzes, BGBl. I Nr. 186/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:

Anmerkung

Diese Verordnung wurde in Artikel 2 des BGBl. II Nr. 31/2025 kundgemacht.

. Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von:

1. Tierarzneimitteln, die Hexachlorophen enthalten,

2. Tierarzneimitteln, die Phenacetin enthalten,

3. Tierarzneimitteln, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten,

ist verboten.

. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 31/2025 · Stammfassungkundgemacht am 28.02.2025

Fassungen ab: 01.03.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Vet-Fernabsatz-V sowie Verordnung über Tierarzneimittel, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen

BGBl. II Nr. 31/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.