Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Herstellung von Arzneifuttermitteln

. Auf Grund des dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, Arzneifuttermittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1.1. nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß erfüllt hat.