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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 337/1975

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet:

. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.

(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.

(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.

(4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.

. (1) Die Textilpflegekennzeichnungssymbole müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.

(2) Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen Materialien, so muß die angegebene Pflegekennzeichnung den Pflegeeigenschaften aller verarbeiteten Materialien entsprechen.

(3) Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach ein Paar, so braucht nur ein Erzeugnis gekennzeichnet zu werden.

(4) Die am oder im Textilerzeugnis dauerhaft angebrachten Pflegekennzeichnungssymbole müssen derart beschaffen sein, daß sie durch die Anwendung der angegebenen Plegevorgänge nicht beschädigt werden.

Verantwortlichkeit

. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft.

(3) Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, BGBl. Nr. 337/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006, gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 als erfüllt.

(4) Textilprodukte, die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.

(5) und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.

Anlage 1

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Das Waschsymbol hat mindestens die Angabe der Waschtemperatur, die nicht überschritten werden soll, in Grad C zu enthalten. Bei Hand­wäsche tritt an die Stelle der Tempe­raturangabe eine in den Waschbot­tich eingetauchte Hand (

Abbildung aus dem RIS-Dokument

).

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Die Pflegekennzeichnungen für: „nicht waschen“, „nicht im Elektro-Wäschetrockner trock­nen“, „nicht bügeln“ und „keine professionelle Textilpflege mög­lich“ haben durch das Durch­kreuzen des betreffenden Sym­bols mit dem Zeichen X (siehe anliegende Spalte) zu erfolgen.

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Das Bleichsymbol ist für die folgen­den Informationen alternativ wie folgt darzustellen:

- für die Chlor- und Sauerstoffblei­che oder die

- Sauerstoffbleiche, nicht aber Chlorbleiche

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Das Symbol für „nicht bleichen“

ist als Dreieck und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustel­len. Dieses Symbol kann auch als durchkreuztes schwarz ausgefüll­tes Dreieck dargestellt werden.

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Das Symbol für alle Trocknungsme­-

thoden ist ein Quadrat. Darin ist für eine Trocknung im Elektro-

Wäsche­trockner ein innen anliegen­der Kreis anzuführen und die Trock­nungsstufe durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeutet ein Punkt „scho­nende Trocknung bei niedriger Tem­peratur“ und bedeuten zwei Punkte „normale Trocknung ohne Ein-

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Weitere Hinweise für empfohle­ne alternative Trocknungsarten können unter Verwendung marktüblicher Symbole im qua­dratischen Trocknungssymbol zusätzlich zum Elektro-Wäsche­trocknersymbol angefügt werden.

 

schränkung im Elektro-Wäsche­

 

 

 

trockner möglich“.

 

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Im Bügelsymbol ist die Temperatur­stufe, die beim Bügeln nicht über­schritten werden soll, durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeuten drei Punkte „heiß“, zwei Punkte „mäßig heiß“ und ein Punkt „nicht heiß“.

Abbildung aus dem RIS-Dokument
Abbildung aus dem RIS-Dokument

Im Symbol für die „professionelle Textilpflege“ sind die Reinigungs­verfahren zumindest mit folgenden großen Anfangsbuchstaben zu bezeichnen:

P [Perchlorethylen- oder Schwerbenzin (KWL)-Reini­gung]

F [Schwerbenzin (KWL)-Reinigung]

W [Nassreinigung]

Abbildung aus dem RIS-Dokument
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Das Symbol für „keine Nassreinigung möglich“ ist als schwarz ausgefüllter Kreis und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustellen.

Anlage 2

Feuchtigkeitszuschläge

Nummer der Faser in der Anlage 3 der Textil-kennzeich-nungs-verordnung, BGBl. Nr. 336/1975

Rohstoffe

%

1-2

Wolle und Haare:

 

 

gekämmte Fasern

18.25

 

gekrempelte Fasern

17.00

3

Haare:

 

 

gekämmte Fasern

18.25

 

gekrempelte Fasern

17.00

 

Schweif- und Mähnenhaare:

 

 

gekämmte Fasern

16.00

 

gekrempelte Fasern

15.00

4

Seide

11.00

5

Baumwolle:

 

 

übliche Fasern

8.50

 

merzerisierte Fasern

10.50

6

Kabok

10.90

7

Flachs oder Leinen

12.00

8

Hanf

12.00

9

Jute

17.00

10

Manila

14.00

11

Alfa

14.00

12

Kokos

13.00

13

Ginster

14.00

14

Kenaf

17.00

15

Ramie (entfettete Fasern)

8.50

16

Sisal

14.00

 

Sunn

12.00

 

Henequen

14.00

 

Maguey

14.00

17

Acetat

9.00

18

Alginat

20.00

19

Cupro

13.00

20

Modal

13.00

21

Regenerierte Proteinfaser

17.00

22

Triacetat

7.00

23

Viscose

13.00

24

Polyacryl

2.00

25

Polychlorid

2.00

26

Fluorfaser

0.00

27

Modacryl

2.00

28

Polyamid (6.6)

 

 

Spinnfaser

6.25

 

Endlosfaser

5.75

 

Polyamid 6:

 

 

Spinnfaser

6.25

 

Endlosfaser

5.75

 

Polyamid 11:

 

 

Spinnfaser

3.50

 

Endlosfaser

3.50

29

Polyester:

 

 

Spinnfaser

1.50

 

Endlosfaser

3.00

30

Polyäthylen

1.50

31

Polypropylen

2.00

32

Polyharnstoff

2.00

33

Polyurethan:

 

 

Spinnfaser

3.50

 

Endlosfaser

3.00

34

Vinylal

5.00

35

Trivinyl

3.00

36

Elastodien

1.00

37

Elasthan

1.50

38

Glasfaser:

 

 

(Endlosfaser von mehr als 5 Mikrometer Durchschnitt)

2.00

 

(Endlosfaser von höchstens 5 Mikrometer Durchschnitt)

3.00

39

Metallfaser

2.00

 

Metallisierte Faser

2.00

 

Asbestfaser

2.00

 

Papiergarn

13.75

Anlage 3

Ausgenommene Textilerzeugnisse

1. Einzelanfertigungen

2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen

3. Etiketten und Warenschilder

4. Künstliche Blumen, Früchte, Blätter, Schmuckfedern

5. Nadelkissen

6. Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen

7. Technische Filze

8. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind

9. Gamaschen

10. Waren für den technischen Bedarf (z. B. Chemiehandschuhe, Feuerwehrschläuche, Putzwolle, Schreibmaschinenbänder, Treibriemen usw.)

11. Verpackungsmaterial

12. Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und Frisierhauben

13. Taschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen

14. Handgestickte Tapisserien

15. Reißverschlüsse

16. Mit Spinnstoffen überzogene Knöpfe und Schnallen

17. Buchhüllen aus Spinnstoffen

18. Spielzeug

19. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm

20. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe (z. B. Knie-, Bein- und Ellenbogenschoner, Öltücher zum Segeln, Fischereischutzartikel usw.)

21. Toilettennecessaires

22. Posamentierwaren und Stickereien im Stück angefertigt

23. Taschentücher und Stecktücher

24. Scheuertücher, Putztücher, Staubtücher, Wasch- und Topflappen

25. Bordüren und Besatz

26. Borten

27. Gürtel

28. Hosenträger

29. Strumpf- und Sockenhalter

30. Schnürriemen

31. Bänder

32. Gummielastische Bänder, Litzen, Kordeln

33. Schnüre für Verpackungen

34. Fahnen, Wimpeln und Fallschirme

35. Pferde- und Viehdecken

36. Säcke, Zelte, Wagenplanen, Zeltplanen, Segeltuchwaren

37. Bestattungsartikel

38. Petit-Point- und Gros-Point-Stickereien und -Taschen

39. Textile Boden- und Wandbeläge

40. Verbandstoffe und Watte

41. Seilerwaren

42. Maschen gebunden und ungebunden

43. Windeln

44. Hemdärmelhalter

45. Polstergriffe

46. Kaffee-, Tee-, Eierwärmer

47. Schutzärmel

48. Muffe

49. Schminketuis, Tabaketuis, Tabakbeutel, Etuis für Brillen, Zigarren, Zigaretten, Feuerzeuge und Kämme

50. Schuhbeutel

51. Meterwarenreste unter 1 m Länge

52. Einmalslips, Unterwäsche aus textilem Vliesstoff für Spitäler.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 337/2009kundgemacht am 19.10.2009

Fassungen ab: 20.11.2009, 01.11.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 337/2009

Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung

BGBl. II Nr. 337/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 294/2006kundgemacht am 09.08.2006

Fassungen ab: 01.09.2006, 10.08.2006, 01.04.1985

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, Anl. 1, Anl. 1a

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 294/2006

Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung

BGBl. II Nr. 294/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. Nr. 577/1988

Fassungen ab: 05.11.1988

Erfasste Bestimmungen: Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 577/1988

BGBl. Nr. 577/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 242/1984

Fassungen ab: 01.04.1985

Erfasste Bestimmungen: § 1, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 242/1984

BGBl. Nr. 242/1984

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 159/1979

Fassungen ab: 15.04.1979

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 159/1979

BGBl. Nr. 159/1979

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 337/1975 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1975

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, Anl. 2

BGBl. Nr. 337/1975

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.