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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 93/2022

Anmerkung

Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 13 des Teuerungs-Entlastungspakets, BGBl. I Nr. 93/2022, kundgemacht.

. Studierende, die für Juni 2022 von der Studienbeihilfenbehörde Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium erhalten, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich einen einmaligen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrags bedarf.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 93/2022 · Stammfassungkundgemacht am 30.06.2022

Fassungen ab: 01.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Teuerungs-Entlastungspaket

BGBl. I Nr. 93/2022