. Studierende, die für Juni 2022 von der Studienbeihilfenbehörde Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium erhalten, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich einen einmaligen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrags bedarf.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. I Nr. 93/2022
Anmerkung
Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 13 des Teuerungs-Entlastungspakets, BGBl. I Nr. 93/2022, kundgemacht.
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 93/2022 · Stammfassungkundgemacht am 30.06.2022
Fassungen ab: 01.07.2022
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Teuerungs-Entlastungspaket
BGBl. I Nr. 93/2022 ↗