(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1965, LGBl. Nr. 55, über die Erklärung eines Teiles des Tennengebirges und seiner Umgebung zu einem Landschaftsschutzgebiet (Tennengebirge-Landschaftsschutzverordnung) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/1982 ihre Wirksamkeit.
(3) Die und 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft. Die Lagepläne gemäß werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Die Lagepläne gemäß werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
