. Die Überleitungsbeträge werden gemäß § 170a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zuerst um 2,17 % und danach um weitere 3,83 %, Zweiteres aber maximal um € 230,- erhöht.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Überleitungsbeträge werden gemäß § 170a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zuerst um 2,17 % und danach um weitere 3,83 %, Zweiteres aber maximal um € 230,- erhöht.