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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 40/2024

Gemäß § 135 Abs. 39a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz mit Ausnahme der in vorgesehenen Möglichkeit, die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen, kundgemacht.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 40/2024 · Stammfassung

Fassungen ab: 15.02.2024

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 40/2024

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