Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, V 7/94-8, zugestellt am 31. Oktober 1994, den Teilflächenwidmungsplan Salzburg-Nordost, Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. April 1982, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 12/1982, Seite 6, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin in der KG Hallwang II zwischen der Samstraße im Norden, dem Alterbach im Süden und der im Plan verzeichneten Gleisanlage im Osten die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 109/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
