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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 109/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, , zugestellt am 31. Oktober 1994, den Teilflächenwidmungsplan Salzburg-Nordost, Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. April 1982, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 12/1982, Seite 6, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin in der KG Hallwang II zwischen der Samstraße im Norden, dem Alterbach im Süden und der im Plan verzeichneten Gleisanlage im Osten die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.