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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 82/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 1995, V 144, 145/94-11, zugestellt am 22. Mai 1995, ausgesprochen:

1. Punkt 1. der Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Dezember 1990 über die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gebiet im Bereich zwischen Eduard-Baumgartner-Straße, Bayernstraße und Almkanal, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 24/1990, Seite 3, war insoweit gesetzwidrig, als er sich auf das aus der verwiesenen planlichen Darstellung ersichtliche Grundstück Nr. 3008/3 bezog.

2. Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 31. Jänner 1991 über die 31. Änderung des Flächenwidmungsplanes (Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 11/1991, Seite 3, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin zwischen der Eduard-Baumgartner-Straße im Norden, der Riedenburger Straße im Nordwesten und Westen sowie der Mölkhofgasse im Osten und Südosten die Widmung "Grünland-Erholungsgebiete" ausgewiesen ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.