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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 57/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2019, , das örtliche Raumordnungsprogramm des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting vom 16. Oktober 1991, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juli 1992, soweit es für das Grundstück Nr. 199, KG 04320 Nöstach, die Widmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ festlegt, als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 11. Juli 2019 zugestellt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.