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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 8201/19-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2010, V 54,55/10-9,

Abs. 6 bis 8 des § 5 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg, Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 1987, Z IV/1-1336-610-1/87, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 29. September 2000, Z IV/1-3577-610-2/00, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 10. bis 31. Mai 2002,

die Wortfolge “Bebauungsweise a: die Gebäude sind an oder in einem Abstand zur Grundgrenze zu errichten” im Legendenblatt des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 28. Februar 2003, Z IV/1-5737- 610-2/02, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. bis 22. August 2003, und

den Bebauungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 28. Februar 2003, Z IV/1-5763-610-2/02, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. bis 22. August 2003, soweit dieser für die als Grundstücke Nr. 1507/1, 1507/2, 1509/2 und 1509/3 bezeichneten Flächen die Bebauungsweise “a” festlegt,

als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 29. Oktober 2010 zugestellt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.