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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 116/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird verordnet:

Die für Zwecke des eigenen Dienstbereichs verfassten Pläne der Statutarstadt Wiener Neustadt werden für geeignet erklärt, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 116/2008 · Stammfassung

Fassungen ab: 02.04.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 116/2008

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