Die für Zwecke des eigenen Dienstbereichs verfassten Pläne der Statutarstadt Wiener Neustadt werden für geeignet erklärt, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 116/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 116/2008 · Stammfassung
Fassungen ab: 02.04.2008
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 116/2008 ↗
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